Zuletzt aktualisiert: 05. Oktober 2026

Pfändungsrechner

Wie viel von deinem Lohn gepfändet werden darf – mit den aktuellen Freibeträgen 2026

Erstellt von Dr. Sarah Hoffmann

Basierend auf 3 Quellen

Der Pfändungsrechner 2026 zeigt dir in Sekunden, wie viel von deinem Nettoeinkommen bei einer Lohnpfändung geschützt ist – und welcher Teil an den Gläubiger fließen kann. Grundlage sind die aktuellen Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO, die seit dem 1. Juli 2026 gelten: 1.587,40 Euro Grundfreibetrag, höhere Freibeträge bei Unterhaltspflichten und eine Vollpfändungsgrenze von 4.866,30 Euro. Gib einfach dein monatliches Nettoeinkommen und die Zahl deiner Unterhaltspflichten ein – der Rechner ermittelt sofort den pfändbaren und den unpfändbaren Betrag, kostenlos und ohne Anmeldung.

So verwendest du diesen Rechner

Gib zunächst deine Werte in die Felder Nettoeinkommen, Unterhaltspflichten ein. Prüfe Einheiten und Zahlenformat im deutschen Stil. Das Ergebnis wird automatisch aktualisiert und kann zusätzlich über die Schaltfläche berechnet werden. Nutze die Ausgabe als Orientierung und vergleiche sie bei Bedarf mit weiteren Quellen.

So funktioniert der Pfändungsrechner

Der Rechner braucht genau zwei Angaben von dir:

  1. Nettoeinkommen: Trag im Feld „Nettoeinkommen“ dein monatliches Nettoeinkommen in Euro ein – also das, was nach Steuern und Sozialabgaben übrig bleibt. Wie in der amtlichen Pfändungstabelle wird auf volle 10 Euro abgerundet.
  2. Unterhaltspflichten: Stell im Feld „Unterhaltspflichten“ ein, für wie viele Personen du gesetzlich Unterhalt schuldest (zum Beispiel Kinder oder Ehepartner). Jede unterhaltsberechtigte Person erhöht deinen Freibetrag.

Sofort siehst du drei Ergebnisse:

  • Pfändbarer Betrag: der Teil deines Lohns, der an den Gläubiger abgeführt werden kann.
  • Unpfändbarer Betrag: das, was dir auf jeden Fall bleibt.
  • Dein persönlicher Freibetrag: die für dich geltende Schutzgrenze 2026.

Durchgerechnetes Beispiel

Timo, 42, Lagerarbeiter aus Dortmund, verdient 2.500 Euro netto und hat keine Unterhaltspflichten.

  • Eingaben: Nettoeinkommen = 2.500 €, Unterhaltspflichten = 0
  • Abrundung auf volle 10 Euro: 2.500 €
  • Persönlicher Freibetrag: 1.587,40 €
  • Pfändbarer Betrag: 0,70 × (2.500 − 1.587,40) = 0,70 × 912,60 = 638,82 €
  • Unpfändbarer Betrag: 2.500 − 638,82 = 1.861,18 €

Hätte Timo ein unterhaltsberechtigtes Kind, sähe die Rechnung so aus: Freibetrag 2.184,82 €, pfändbar wären nur noch 0,50 × (2.500 − 2.184,82) = 157,59 € – ihm blieben 2.342,41 €.

Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag 2026?

Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst – die aktuellen Werte stammen aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 26. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und gelten bis zum 30. Juni 2027. Gegenüber dem Vorjahr sind sie um rund zwei Prozent gestiegen.

UnterhaltspflichtenUnpfändbarer Freibetrag 2026
keine1.587,40 €
1 Person2.184,82 €
2 Personen2.517,65 €
3 Personen2.850,48 €
4 Personen3.183,31 €
5 und mehr Personen3.516,14 €

Der Grundfreibetrag steigt für die erste unterhaltsberechtigte Person um 597,42 Euro, für jede weitere um jeweils 332,83 Euro. Übrigens: Durch die Rundungslogik der amtlichen Tabelle bleibt Einkommen bis einschließlich 1.589,99 Euro praktisch vollständig unpfändbar – erst ab 1.590,00 Euro weist die Tabelle einen pfändbaren Betrag aus (zunächst 1,82 Euro).

Was zählt eigentlich als pfändbares Nettoeinkommen?

Ausgangspunkt ist nicht einfach dein Auszahlungsbetrag, sondern das nach § 850e ZPO bereinigte Nettoeinkommen. Bestimmte Bezüge sind nach § 850a ZPO ganz oder teilweise unpfändbar und fließen nicht in die Berechnung ein – dazu gehören zum Beispiel:

  • Teile der Überstundenvergütung (die Hälfte ist unpfändbar)
  • Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld (in bestimmten Grenzen)
  • Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen
  • Aufwandsentschädigungen und ähnliche zweckgebundene Leistungen

Der Arbeitgeber als Drittschuldner muss diese Bereinigung vornehmen, bevor er den pfändbaren Betrag nach der Tabelle ermittelt. Für eine erste Orientierung reicht aber dein reguläres Nettogehalt – genau das, was dieser Rechner verwendet.

Hast du zwei Jobs gleichzeitig, werden übrigens beide Einkommen zusammengerechnet (§ 850e Nr. 2 ZPO) – der Freibetrag gilt nur einmal. Wer 1.200 Euro aus Job A und 900 Euro aus Job B bezieht, wird behandelt wie jemand mit 2.100 Euro Einkommen: Pfändbar wären dann 0,70 × (2.100 − 1.587,40) = 358,82 Euro. Der Arbeitgeber, bei dem die Pfändung läuft, muss die Beträge dafür vom anderen Arbeitgeber erfragen.

Was passiert bei sehr hohem Einkommen?

Die Tabelle schützt nicht unbegrenzt. Wer netto mehr als 4.866,30 Euro im Monat verdient, muss den darüber liegenden Betrag vollständig abgeben – unabhängig von Unterhaltspflichten. Darunter greift die Staffelung: Vom Mehrbetrag über deinem persönlichen Freibetrag ist nur ein Anteil pfändbar, der mit jeder unterhaltsberechtigten Person sinkt:

  • keine Unterhaltspflicht: 70 %
  • 1 Person: 50 %
  • 2 Personen: 40 %
  • 3 Personen: 30 %
  • 4 Personen: 20 %
  • 5 und mehr Personen: 10 %

Ein Beispiel: 5.200 Euro netto ohne Unterhaltspflichten. Aus der Tabellenzone (bis 4.860 Euro abgerundet): 0,70 × (4.860 − 1.587,40) = 2.290,82 Euro. Dazu der voll pfändbare Mehrbetrag: 5.200 − 4.866,30 = 333,70 Euro. Insgesamt also 2.624,52 Euro pfändbar – 2.575,48 Euro bleiben.

Formel

Pfändbarer Betrag = Pfändungssatz × (abgerundetes Nettoeinkommen − persönlicher Freibetrag)
                      + Mehrbetrag über 4.866,30 Euro
  • Abgerundetes Nettoeinkommen: dein Nettoeinkommen, abgerundet auf volle 10 Euro – genau wie in der amtlichen Pfändungstabelle.
  • Persönlicher Freibetrag: 1.587,40 € Grundbetrag + 597,42 € für die erste unterhaltsberechtigte Person + 332,83 € für jede weitere (bis fünf).
  • Pfändungssatz: 70 % ohne Unterhaltspflicht, 50 % / 40 % / 30 % / 20 % / 10 % bei einer bis fünf (und mehr) unterhaltsberechtigten Personen.
  • Mehrbetrag über 4.866,30 €: ist unabhängig von allem voll pfändbar.

Außerdem zeigt der Rechner:

Unpfändbarer Betrag = Nettoeinkommen − pfändbarer Betrag

So ist dieser Rechner entstanden

Dieser Rechner ist entstanden, weil die Frage „wie viel darf mir überhaupt abgezogen werden?“ für Betroffene existenziell ist – die amtliche Tabelle aber aus hunderten Zeilen besteht und kaum jemand sie lesen kann. Wir haben die Formeln hinter der Tabelle nachgebaut und gegen die amtlichen Werte 2026 geprüft, damit du in Sekunden weißt, wo du stehst. Die Berechnung ersetzt keine Rechtsberatung; im Zweifel hilft eine Schuldnerberatung weiter.

Häufig gestellte Fragen

Wie berechne ich den pfändbaren Betrag meines Lohns?

Nettoeinkommen auf volle 10 Euro abrunden, persönlichen Freibetrag abziehen und den Rest mit dem Pfändungssatz multiplizieren. Beispiel: 2.500 Euro netto ohne Unterhaltspflicht – 0,70 × (2.500 − 1.587,40) = 638,82 Euro pfändbar. Dieser Rechner nimmt dir die Rechnung ab.

Wie viel bleibt bei 2.500 Euro netto und einem unterhaltsberechtigten Kind übrig?

Dein Freibetrag steigt auf 2.184,82 Euro. Pfändbar sind 0,50 × (2.500 − 2.184,82) = 157,59 Euro – dir bleiben also 2.342,41 Euro.

Ab welchem Einkommen darf überhaupt gepfändet werden?

Der gesetzliche Grundfreibetrag liegt 2026 bei 1.587,40 Euro. Durch die Abrundung auf volle 10 Euro bleibt Einkommen bis einschließlich 1.589,99 Euro praktisch unpfändbar – erst ab 1.590 Euro weist die Tabelle einen (kleinen) pfändbaren Betrag aus.

Wie viel ist bei 5.200 Euro netto pfändbar?

Ohne Unterhaltspflicht: 2.290,82 Euro aus der Tabellenzone plus 333,70 Euro voll pfändbarer Mehrbetrag über 4.866,30 Euro – insgesamt 2.624,52 Euro. Es bleiben 2.575,48 Euro.

Zählen Unterhaltspflichten für volljährige Kinder?

Ja, wenn du ihnen gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet bist – zum Beispiel während einer Erstausbildung. Entscheidend ist die gesetzliche Unterhaltspflicht, nicht das Alter oder ob das Kind noch bei dir wohnt.

Gilt die Pfändungstabelle auch für Renten?

Ja. Auch Renten können gepfändet werden, und es gelten dieselben Freigrenzen nach § 850c ZPO. Eine Nettorente bis 1.589,99 Euro ohne Unterhaltspflicht bleibt 2026 vollständig geschützt.

Was ist der Unterschied zwischen Lohnpfändung und Kontopfändung?

Bei der Lohnpfändung behält der Arbeitgeber den pfändbaren Teil direkt ein. Bei der Kontopfändung schützt dich ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto): Dort sind 1.587,40 Euro monatlich automatisch geschützt, höhere Beträge bei Unterhaltspflichten nur mit einer Bescheinigung.

Quellen

Erstellt von

Dr. Sarah Hoffmann
Dr. Sarah Hoffmann

Dr. rer. nat. Ernährungswissenschaften, Universität Hohenheim

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