Zuletzt aktualisiert: 12. Oktober 2026
Grundrentenzuschlag-Rechner
Berechne deinen Grundrentenzuschlag 2026 – mit Einkommensprüfung und Rentenwert 42,52 €.
Basierend auf 3 Quellen
Der Grundrentenzuschlag-Rechner zeigt dir, wie hoch dein Grundrentenzuschlag 2026 zusätzlich zu deiner gesetzlichen Rente ausfällt. Du trägst deine Grundrentenzeiten in Jahren, deine durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Jahr und dein zu versteuerndes Monatseinkommen ein – der Rechner prüft den Anspruch nach § 76g SGB VI, rechnet den Zuschlag in Entgeltpunkten und Euro aus und zieht die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI ab. Grundlage sind die amtlichen 2026er-Werte: aktueller Rentenwert 42,52 Euro und die Freibeträge von 1.491 Euro für Alleinstehende bzw. 2.326 Euro für Paare.
So verwendest du diesen Rechner
Gib zunächst deine Werte in die Felder Grundrentenzeiten (Jahre), Ø Entgeltpunkte pro Jahr, Haushalt, Zu versteuerndes Einkommen pro Monat, Aktueller Rentenwert ein. Prüfe Einheiten und Zahlenformat im deutschen Stil. Das Ergebnis wird automatisch aktualisiert und kann zusätzlich über die Schaltfläche berechnet werden. Nutze die Ausgabe als Orientierung und vergleiche sie bei Bedarf mit weiteren Quellen.
So funktioniert der Grundrentenzuschlag-Rechner
Der Rechner bildet die amtliche Berechnung des Grundrentenzuschlags nach § 76g SGB VI Schritt für Schritt nach:
- Grundrentenzeiten (Jahre): Jahre mit Pflichtbeiträgen, Kindererziehung (bis zum 10. Geburtstag) oder Pflege. Mindestens 33 Jahre sind nötig.
- Ø Entgeltpunkte pro Jahr: Dein Durchschnittsverdienst als Entgeltpunkte. Nur 0,30 bis 0,80 EP zählen – darunter und darüber gibt es keinen Zuschlag.
- Haushalt: Alleinstehend oder verheiratet. Bei Paaren zählt das gemeinsame Einkommen (BSG, 27.11.2025).
- Zu versteuerndes Einkommen pro Monat: Für die Einkommensprüfung nach § 97a SGB VI.
- Aktueller Rentenwert: Seit 1. Juli 2026 sind das 42,52 € je Entgeltpunkt.
Durchgerechnetes Beispiel
Ingrid, 66, aus Leipzig: 35 Grundrentenzeiten, durchschnittlich 0,50 Entgeltpunkte pro Jahr, alleinstehend, kein weiteres Einkommen.
- Anspruch auf Grundrentenzuschlag: Ja (35 Jahre ≥ 33, 0,50 EP liegt zwischen 0,30 und 0,80)
- Begrenzungswert (Staffel 33–35 Jahre): 0,80 EP
- Zuschlag an Entgeltpunkten (gesamt): (min(2 × 0,50; 0,80) − 0,50) × 0,875 × 35 = (0,80 − 0,50) × 0,875 × 35 = 9,1875 EP
- Grundrentenzuschlag brutto pro Monat: 9,1875 × 42,52 € = 390,65 €
- Anrechnung wegen Einkommen: 0 € (kein Einkommen)
- Grundrentenzuschlag netto pro Monat: 390,65 €
Ingrids Rente steigt damit um rund 391 Euro im Monat – ohne dass sie einen Antrag stellen muss.
Wie hoch ist der Grundrentenzuschlag 2026?
Im Schnitt liegt der Zuschlag bei etwa 86 Euro im Monat (Tagesschau, 2026). Der theoretische Höchstwert: Wer 35 Jahre lang genau 30 % des Durchschnittsverdienstes verdient hat, bekommt (0,80 − 0,30) × 0,875 × 35 = 15,3125 Entgeltpunkte, also 15,3125 × 42,52 € = 651,09 € im Monat dazu.
Zwei Kennzahlen bestimmen alles:
- Aktueller Rentenwert: 42,52 € seit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 (+4,24 %). Er wandelt jeden Entgeltpunkt in Euro um – auch die Freibeträge der Einkommensprüfung leiten sich aus ihm ab.
- Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026: 51.944 € (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung). Wer genau das verdient, bekommt 1,0 Entgeltpunkt pro Jahr; 0,5 EP entsprechen also rund 25.972 € Jahresbrutto.
Wichtig: Die Grundrente ist kein festes Plus für alle. Sie stockt nur auf, was du selbst mit niedrigen Löhnen über viele Jahre erarbeitet hast. Wenn du wissen willst, wie viele Entgeltpunkte du pro Gehalt sammelst, hilft der Rentenpunkte-Rechner 2026.
Wer bekommt den Grundrentenzuschlag?
Der Zuschlag nach § 76g SGB VI gibt es seit 2021. Die Voraussetzungen prüft die Deutsche Rentenversicherung automatisch – ein Antrag ist nicht nötig:
- Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten: Pflichtbeitragszeiten, Kindererziehungszeiten bis zum 10. Geburtstag des Kindes und Pflegezeiten zählen. Minijobs bleiben außen vor, weil sie die 30-%-Schwelle nicht erreichen.
- Verdienst zwischen 30 und 80 % des Durchschnittsverdienstes: Nur diese Zeiten werden als Grundrentenbewertungszeiten aufgewertet. Wer mehr als 80 % verdient hat, braucht keinen Zuschlag; wer weniger als 30 % kam, fällt aus der Förderung.
- Volle Aufwertung erst ab 35 Jahren: Zwischen 33 und 35 Jahren gilt eine Staffel – der Begrenzungswert steigt gleichmäßig von 0,4 auf 0,8 Entgeltpunkte.
Zusätzlich läuft jedes Jahr eine Einkommensprüfung über das Finanzamt. Deshalb lohnt es sich, eine Steuererklärung abzugeben: Werbungskosten und Sonderausgaben senken das zu versteuernde Einkommen – und damit steigt der Zuschlag. Was von deiner Rente am Ende übrig bleibt, zeigt der Rentensteuer-Rechner 2026.
Wie wird Einkommen auf den Zuschlag angerechnet?
Die Einkommensprüfung 2026 (§ 97a SGB VI) hat zwei Zonen. Die Freibeträge steigen jedes Jahr mit dem Rentenwert:
Alleinstehende:
- bis 1.491 € Monatseinkommen: keine Anrechnung
- 1.492 € bis 1.908 €: 60 % des übersteigenden Betrags werden angerechnet
- ab 1.909 €: der weitere Betrag wird voll angerechnet
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner (gemeinsames Einkommen):
- bis 2.326 €: keine Anrechnung
- 2.327 € bis 2.743 €: 60 % Anrechnung
- ab 2.744 €: volle Anrechnung
Das Bundessozialgericht hat am 27. November 2025 bestätigt: Das Einkommen des Ehepartners darf angerechnet werden – die Grundrente ist ein rentenrechtlicher Zuschlag, keine Sozialhilfe. Beispiel: Ein Paar mit 35 bzw. 40 Jahren Grundrentenzeiten und 0,35 Entgeltpunkten kommt auf 455,76 € Bruttozuschlag; bei 2.500 € gemeinsamem Einkommen werden 0,60 × (2.500 € − 2.326 €) = 104,40 € angerechnet, netto bleiben 351,36 €.
Wer früher in Rente geht, sollte parallel prüfen, ab wann sich das überhaupt lohnt – dafür ist der Rentenbeginn-Rechner 2026 da. Und wer befürchtet, dass die Rente trotz Zuschlag nicht reicht, findet mit dem Rentenlücken-Rechner 2026 die Versorgungslücke in Euro.
Formel
Zuschlag_EP = (min(2 × EP_Durchschnitt; Begrenzungswert) − EP_Durchschnitt) × 0,875 × min(Jahre; 35)
Zuschlag_brutto = Zuschlag_EP × Rentenwert
Anrechnung = 0,6 × Betrag in der 60-%-Zone + voller Betrag darüber
Zuschlag_netto = max(0; Zuschlag_brutto − Anrechnung)
- EP_Durchschnitt: durchschnittliche Entgeltpunkte pro Jahr aus den Grundrentenbewertungszeiten (0,30–0,80)
- Begrenzungswert: Staffel nach Jahren – 0,4 EP bei 33 Jahren, 0,8 EP ab 35 Jahren, dazwischen linear
- 0,875: gesetzliche Kürzung um 12,5 %
- Rentenwert: 42,52 € (Stand seit 1.7.2026)
Die 12,5-%-Kürzung drückt aus, dass die Grundrente eine steuerfinanzierte Zusatzleistung ist, keine beitragsgedeckte Rente – deshalb liegt sie immer unter dem, was eine reine Verdopplung bringen würde.
So ist dieser Rechner entstanden
Dieser Rechner ist entstanden, weil die Grundrenten-Formel mit Staffel, Verdopplung und Einkommensanrechnung auf keiner Rentenseite als eigenständiger Online-Rechner zu finden war – nur als Textbeispiele. Alle Werte wurden im Oktober 2026 mit zwei unabhängigen Quellen je Zahl geprüft (DRV-Broschüre, biallo.de, rentenbescheid24.de).
Häufig gestellte Fragen
Wie berechne ich meinen Grundrentenzuschlag?
Nimm deine Grundrentenzeiten in Jahren und deine durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Jahr (steht im Versicherungsverlauf der DRV). Beispiel: 35 Jahre mit 0,50 EP, alleinstehend, kein weiteres Einkommen: (0,80 − 0,50) × 0,875 × 35 = 9,1875 Entgeltpunkte × 42,52 € Rentenwert = 390,65 € Zuschlag pro Monat. Gib die gleichen Werte in den Feldern „Grundrentenzeiten (Jahre)“, „Ø Entgeltpunkte pro Jahr“ und „Zu versteuerndes Einkommen pro Monat“ ein – der Rechner liefert Anspruch, Brutto- und Nettozuschlag.
Was passiert, wenn ich nur 33 statt 35 Grundrentenzeiten habe?
Dann greift die Staffel: Der Begrenzungswert liegt bei 33 Jahren nur bei 0,4 EP statt 0,8 EP. Beispiel: 33 Jahre mit 0,60 EP Durchschnittsverdienst – min(1,20; 0,40) − 0,60 = 0, also kein Zuschlag, weil der Durchschnitt über dem Begrenzungswert liegt. Mit 0,30 EP dagegen: (0,40 − 0,30) × 0,875 × 33 = 2,8875 EP × 42,52 € = 122,78 € pro Monat. Ab 35 Jahren entfällt die Staffel komplett.
Wird das Einkommen meines Ehepartners auf den Grundrentenzuschlag angerechnet?
Ja. Das Bundessozialgericht hat am 27.11.2025 bestätigt, dass das gemeinsame Einkommen zählt. 2026 bleiben bis 2.326 € monatlich frei, von 2.327 € bis 2.743 € werden 60 % angerechnet, darüber 100 %. Beispiel: 34 Jahre, 0,45 EP, Einkommen exakt 1.491 € (ledig) – (0,60 − 0,45) × 0,875 × 34 = 4,4625 EP × 42,52 € = 189,75 € Zuschlag, keine Anrechnung, weil die Freigrenze exakt eingehalten ist. Bei 1.600 € Einkommen würden 0,60 × (1.600 € − 1.491 €) = 65,40 € abgezogen.
Muss ich den Grundrentenzuschlag beantragen?
Nein. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch bei allen Rentnerinnen und Rentnern automatisch und erhält das zu versteuernde Einkommen vom Finanzamt. Deshalb ist eine Steuererklärung wichtig: Werbungskosten und Sonderausgaben senken das zu versteuernde Einkommen und können den Zuschlag erhöhen.
Warum ist mein Grundrentenzuschlag niedriger als erwartet?
Drei Gründe kommen infrage: Erstens die Einkommensanrechnung – schon ein Einkommen knapp über 1.491 € (ledig) bzw. 2.326 € (Paare) kürzt den Zuschlag. Zweitens die 33–35-Jahre-Staffel, die bei 33 Jahren nur einen Begrenzungswert von 0,4 EP zulässt. Drittens ein Durchschnittsverdienst über 0,8 EP – dann besteht gar kein Anspruch. Prüfe im Versicherungsverlauf, ob alle Kindererziehungs- und Pflegezeiten erfasst sind.
Zählt der Grundrentenzuschlag bei der Grundsicherung im Alter?
Der Zuschlag erhöht deine Bruttorente und zählt damit grundsätzlich als Einkommen. Aber: Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, profitiert bei der Grundsicherung von einem Rentenfreibetrag nach § 82a SGB XII – 2026 bleiben bis zu 281,50 € der Rente anrechnungsfrei (100 € plus 30 % des darüberliegenden Betrags, gedeckelt).
Was ist der Unterschied zwischen Grundrente und Grundrentenzuschlag?
Keiner in der Sache: „Grundrente“ ist der umgangssprachliche Begriff, „Grundrentenzuschlag“ die amtliche Bezeichnung nach § 76g SGB VI. Beides meint den Zuschlag auf die gesetzliche Rente für langjährig Versicherte mit niedrigem Verdienst – nicht zu verwechseln mit der Grundsicherung im Alter, die eine Sozialleistung des Sozialamts ist.
Quellen
- https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/grundrente_zuschlag_zur_rente.pdf?__blob=publicationFile&v=5
- https://rentenbescheid24.de/einkommensanrechnung-bei-der-grundrente-2026-was-sich-aendert-und-warum-viele-jetzt-bescheide-erhalten/
- https://www.biallo.de/recht-steuern/news/neuerungen-jahreswechsel-rentner/
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