Zuletzt aktualisiert: 15. Oktober 2026

Ehegattensplitting-Rechner 2026

Splittingvorteil 2026 berechnen: Einzel- vs. Zusammenveranlagung für Ehepaare – mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Erstellt von Dr. Sarah Hoffmann

Basierend auf 5 Quellen

Der Ehegattensplitting-Rechner 2026 zeigt dir in Sekunden, wie viel Einkommensteuer du und dein Partner durch die Zusammenveranlagung spart. Du trägst die beiden zu versteuernden Einkommen ein – der Rechner vergleicht die Steuer bei Einzelveranlagung mit dem Splittingtarif und nennt dir den exakten Splittingvorteil pro Jahr, inklusive Solidaritätszuschlag und optionaler Kirchensteuer. Kostenlos, ohne Anmeldung, mit den amtlichen Tarifwerten 2026 nach § 32a EStG.

So verwendest du diesen Rechner

Gib zunächst deine Werte in die Felder Zu versteuerndes Einkommen Partner A (2026), Zu versteuerndes Einkommen Partner B (2026), Kirchensteuer ein. Prüfe Einheiten und Zahlenformat im deutschen Stil. Das Ergebnis wird automatisch aktualisiert und kann zusätzlich über die Schaltfläche berechnet werden. Nutze die Ausgabe als Orientierung und vergleiche sie bei Bedarf mit weiteren Quellen.

So funktioniert der Ehegattensplitting-Rechner 2026

Der Rechner beantwortet eine einzige Frage: Wie viel Einkommensteuer spart ihr als Paar 2026 durch die Zusammenveranlagung gegenüber der Einzelveranlagung? Er vergleicht beide Veranlagungsarten nach dem amtlichen Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG) und nennt dir den exakten Splittingvorteil in Euro pro Jahr – inklusive Solidaritätszuschlag und optionaler Kirchensteuer.

Du stellst drei Werte ein:

  1. zve_a – „Zu versteuerndes Einkommen Partner A (2026)": das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid, in Euro.
  2. zve_b – „Zu versteuerndes Einkommen Partner B (2026)": das zu versteuernde Einkommen des zweiten Partners. Bei Alleinverdienern trägst du hier 0 ein.
  3. kirchensteuer – „Kirchensteuer": optional. 8 % gelten in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen Bundesländern.

Wichtigste Falle vorweg: Trage das zu versteuernde Einkommen ein, nicht deinen Bruttolohn. Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben sind im zvE bereits abgezogen – wer brutto eintippt, rechnet mit einer viel zu hohen Steuer. Das zvE steht ausdrücklich auf deinem letzten Steuerbescheid; den Weg vom Lohn dorthin zeigt der Brutto-Netto-Rechner, die einzelnen Abzüge erklärt der Rechner zum zu versteuernden Einkommen.

Deine Ergebnisse im Überblick:

  • Einkommensteuer Partner A / B (einzeln): die Steuer nach Grundtarif 2026 für jedes Einkommen separat.
  • Steuer gesamt bei Einzelveranlagung: die Summe beider Einzelsteuern.
  • Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung (Splitting): Das gemeinsame zvE wird halbiert, der Grundtarif auf die Hälfte angewendet und das Ergebnis verdoppelt (§ 32a Abs. 5 EStG).
  • Splittingvorteil pro Jahr: die Differenz – das ist dein Ergebnis.
  • Solidaritätszuschlag: 5,5 % auf die Splitting-Steuer. 2026 fällt er bei Zusammenveranlagung erst oberhalb von 40.700 € Einkommensteuer an; knapp darüber gilt die Milderungszone mit 11,9 %.
  • Durchschnittssteuersätze: einzeln vs. Splitting, jeweils bezogen auf das gemeinsame zvE.

Durchgerechnetes Beispiel: Ein Ehepaar aus München. Sie hat 80.000 € zu versteuerndes Einkommen, er 0 € (Elternzeit). Eingaben: zve_a = 80.000, zve_b = 0, kirchensteuer = 9 %. Ergebnis: Einkommensteuer einzeln 22.464 €, Steuer mit Splitting 14.418 € – Splittingvorteil: 8.046 € pro Jahr. Solidaritätszuschlag: 0 €, denn 14.418 € liegt unter der Freigrenze von 40.700 €. Kirchensteuer (9 %): 1.297,62 €.

Wie hoch ist der Splittingvorteil bei ungleichen Einkommen?

Je größer der Einkommensunterschied zwischen euch, desto größer der Vorteil. Der Mechanismus: Der Splittingtarif halbiert euer gemeinsames zvE rechnerisch und wendet den progressiven Grundtarif auf die Hälfte an. Dadurch rutscht Einkommen aus den teuren oberen Tarifzonen in günstigere Zonen – genau dort, wo der Grenzsteuersatz am höchsten ist, spart ihr am meisten.

Konkrete Alleinverdiener-Werte 2026 (Partner B: 0 €), direkt aus den Tarifformeln berechnet:

  • 30.000 € zvE → Splittingvorteil 3.347 €
  • 60.000 € zvE → Splittingvorteil 5.799 €
  • 100.000 € zvE → Splittingvorteil 9.768 €
  • 150.000 € zvE → Splittingvorteil 11.136 €
  • 300.000 € zvE → Splittingvorteil 11.801 €

Der Vorteil wächst degressiv: Zwischen 100.000 und 300.000 € kommen nur noch rund 2.000 € hinzu. Der Grund liegt im Tarifverlauf: Ab einem gemeinsamen zvE von 139.758 € liegen beide Hälften vollständig in der 42-%-Zone, ab da schrumpft der Zuwachs auf die Differenz der Tarifkonstanten. Asymptotisch endet der Vorteil bei rund 19.470 € pro Jahr (2 × 19.470,38 € − 19.470,38 €) – mehr dazu in der Formel-Sektion.

Für die Praxis heißt das: Alleinverdiener-Ehen sowie Vollzeit-plus-Teilzeit- oder Vollzeit-plus-Elternzeit-Konstellationen profitieren am stärksten. Was der Vorteil nach Abzug der Geldentwertung real noch wert ist, zeigt der Inflations-Rechner. Und falls ihr als Paar größere Anschaffungen plant, hilft der Kreditraten-Rechner beim Haushaltsbudget.

Wann bringt das Ehegattensplitting nichts?

Drei Konstellationen, in denen der Vorteil exakt null Euro beträgt:

  1. Gleiche Einkommen. Verdienen beide gleich viel, sind Einzel- und Zusammenveranlagung identisch. Beispiel: 100.000 € / 100.000 € → einzeln 61.728 €, Splitting 61.728 €, Vorteil 0 €.
  2. Beide Einkommen unter dem Grundfreibetrag. Liegen beide zvE bei höchstens 12.348 €, fällt ohnehin keine Einkommensteuer an – dann gibt es auch nichts zu splitten.
  3. Dauerndes Getrenntleben. Wer dauernd getrennt lebt, kann nicht zusammen veranlagen (§ 26 EStG). Im Jahr der Trennung geht es meist noch, danach wird einzeln veranlagt.

Ein weit verbreiteter Irrtum: Die Steuerklassen III/V oder IV/IV ändern am Splittingvorteil nichts. Sie steuern nur den monatlichen Lohnsteuerabzug, nicht die Jahressteuer – die wird bei Zusammenveranlagung immer nach dem Splittingtarif festgesetzt. Die Klassen III und V gibt es 2026 übrigens noch; ihre Abschaffung ist erst für 2030 geplant. Beachte: Mit III/V (oder IV/IV mit Faktor) bist du zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Fällt in einem Jahr zusätzlich eine Abfindung an, lässt sich die Fünftelregelung mit dem Splitting kombinieren – der dortige Rechner zeigt die Steuerwirkung der Einmalzahlung. Und im Ruhestand sieht die Rechnung anders aus: Wer aus seinem Depot lebt statt aus Gehalt, plant die Entnahmen mit dem Entnahmeplan-Rechner.

Splittingtabelle 2026: Alleinverdiener im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt für Alleinverdiener (Partner B: 0 €) die Einkommensteuer bei Einzelveranlagung, mit Splittingtarif und den daraus folgenden Vorteil – alle Werte aus den amtlichen Tarifformeln 2026 berechnet, die Steuer auf volle Euro abgerundet:

Gemeinsames zvESteuer einzelnSteuer SplittingSplittingvorteil
20.000 €1.570 €0 €1.570 €
30.000 €4.217 €870 €3.347 €
40.000 €7.209 €3.140 €4.069 €
50.000 €10.548 €5.700 €4.848 €
60.000 €14.233 €8.434 €5.799 €
70.000 €18.264 €11.340 €6.924 €
80.000 €22.464 €14.418 €8.046 €
90.000 €26.664 €17.670 €8.994 €
100.000 €30.864 €21.096 €9.768 €
110.000 €35.064 €24.694 €10.370 €
120.000 €39.264 €28.466 €10.798 €
130.000 €43.464 €32.410 €11.054 €
140.000 €47.664 €36.528 €11.136 €
150.000 €51.864 €40.728 €11.136 €
160.000 €56.064 €44.928 €11.136 €
170.000 €60.264 €49.128 €11.136 €
180.000 €64.464 €53.328 €11.136 €
190.000 €68.664 €57.528 €11.136 €
200.000 €72.864 €61.728 €11.136 €

Auffällig: Ab 150.000 € bleibt der Vorteil konstant bei 11.136 € – beide Tarifhälften liegen dann vollständig in der 42-%-Zone. Erst bei sehr hohen Einkommen steigt er weiter, bis zur asymptotischen Grenze von rund 19.470 €.

Kapitalerträge laufen übrigens nicht über den Splittingtarif, sondern über die Abgeltungsteuer – mit 1.000 € Sparer-Pauschbetrag pro Person (2.000 € als Paar). Für den liquiden Teil des Vermögens lohnt der Blick auf den Tagesgeld-Zins-Rechner.

Formel

Splittingvorteil = ESt(zve_a) + ESt(zve_b) − 2 × ESt(⌊(zve_a + zve_b) / 2⌋)

ESt(x) ist die Einkommensteuer nach dem Grundtarif 2026 (§ 32a EStG). Das zvE x und jede Hälfte werden auf volle Euro abgerundet:

  • x ≤ 12.348 € → 0 € (Grundfreibetrag)
  • 12.349–17.799 € → (914,51 × y + 1.400) × y, mit y = (x − 12.348) / 10.000 (14 % bis 23,97 %)
  • 17.800–69.878 € → (173,10 × z + 2.397) × z + 1.034,87, mit z = (x − 17.799) / 10.000 (23,97 % bis 42 %)
  • 69.879–277.825 € → 0,42 × x − 11.135,63 (42 %)
  • ab 277.826 € → 0,45 × x − 19.470,38 (45 %, „Reichensteuer")

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer, fällt bei Zusammenveranlagung aber erst oberhalb von 40.700 € Steuer an; in der Milderungszone sind es 11,9 % des übersteigenden Betrags (§ 3 SolZG 1995). Die Kirchensteuer beträgt 8 % bzw. 9 % der Einkommensteuer.

Der maximale Splittingvorteil folgt aus der Tarifstruktur: Bei sehr hohen Einkommen mit extremer Ungleichverteilung konvergiert er gegen 2 × 19.470,38 € − 19.470,38 € = 19.470,38 €, also rund 19.470 € pro Jahr.

Nachrechenbar am Hauptbeispiel: ESt(80.000) = 0,42 × 80.000 − 11.135,63 = 22.464,37 → 22.464 €. Hälfte: 40.000 € → z = 2,2201 → (173,10 × 2,2201 + 2.397) × 2,2201 + 1.034,87 = 7.209,60 → 7.209 €, verdoppelt 14.418 €. Vorteil: 22.464 − 14.418 = 8.046 €. Stimmt mit dem Rechner überein.

So ist dieser Rechner entstanden

Dieser Rechner ist entstanden, weil der Splittingvorteil zu den meistgesuchten, aber am häufigsten falsch verstandenen Steuerfragen gehört: Viele tippen ihr Bruttogehalt ein oder glauben, die Steuerklasse entscheide über den Vorteil. Er rechnet deshalb strikt mit dem zu versteuernden Einkommen und den amtlichen Tarifkonstanten 2026 – inklusive Solidaritätszuschlag mit doppelter Freigrenze und optionaler Kirchensteuer.

Häufig gestellte Fragen

Wie berechnet das Finanzamt das Ehegattensplitting?

Das Finanzamt addiert eure beiden zu versteuernden Einkommen, halbiert die Summe rechnerisch und wendet auf die Hälfte den normalen Grundtarif nach § 32a Abs. 1 EStG an. Das Ergebnis wird verdoppelt (§ 32a Abs. 5 EStG). Beispiel: 80.000 € und 0 € → Hälfte 40.000 € → Steuer auf 40.000 € = 7.209 € → verdoppelt 14.418 €. Die Einkommen werden dabei nicht tatsächlich übertragen – es ist eine reine Rechengröße, die die Progression glättet.

Wie berechne ich den Splittingvorteil bei 60.000 und 20.000 Euro zu versteuerndem Einkommen?

In drei Schritten: 1. Steuer einzeln nach Tarif 2026: 60.000 € → 14.233 €, 20.000 € → 1.570 €, Summe 15.803 €. 2. Gemeinsames zvE 80.000 €, Hälfte 40.000 € → Steuer 7.209 €, verdoppelt 14.418 €. 3. Differenz: 15.803 € − 14.418 € = 1.385 € Splittingvorteil pro Jahr. Genau diese Rechnung führt der Rechner oben automatisch aus.

Wann lohnt sich das Ehegattensplitting nicht?

Bei gleichen Einkommen ist der Vorteil exakt null – Beispiel 100.000 € / 100.000 €: einzeln 61.728 €, mit Splitting 61.728 €, Vorteil 0 €. Ebenfalls null, wenn beide Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € liegen, weil dann ohnehin keine Steuer anfällt. Und wer dauernd getrennt lebt, kann gar nicht zusammen veranlagen (§ 26 EStG).

Wie hoch ist der maximale Splittingvorteil 2026?

Rund 19.470 € pro Jahr – das ist die asymptotische Obergrenze aus der Tarifstruktur (2 × 19.470,38 € − 19.470,38 €). Praktisch erreicht man sie kaum: Als Alleinverdiener sind es bei 100.000 € zu versteuerndem Einkommen 9.768 € Vorteil, bei 300.000 € schon 11.801 €. Der Zuwachs wird mit steigendem Einkommen immer kleiner, weil beide Tarifhälften irgendwann vollständig in der 42-%-Zone liegen.

Gilt das Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartner?

Ja. Eingetragene Lebenspartner werden steuerlich wie Ehegatten behandelt (§ 2 Abs. 8 EStG) und können die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif wählen. Die Voraussetzungen sind dieselben: beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, nicht dauernd getrennt lebend, und die Zusammenveranlagung muss gewählt werden.

Beeinflussen die Steuerklassen III und V den Splittingvorteil?

Nein. Die Steuerklassen steuern nur den monatlichen Lohnsteuerabzug, nicht die Jahressteuer – die wird bei Zusammenveranlagung immer nach dem Splittingtarif festgesetzt. III/V führt eher zu einer Nachzahlung, IV/IV eher zu einer Erstattung; unterm Strich kommt dasselbe heraus. Die Klassen III und V gibt es 2026 noch, ihre Abschaffung ist für 2030 geplant. Hinweis: Mit III/V oder IV/IV mit Faktor bist du zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Was passiert mit dem Splitting nach Trennung oder Tod eines Partners?

Im Jahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung meist noch möglich, wenn ihr die Voraussetzungen des § 26 EStG zu Jahresbeginn erfüllt habt – danach wird einzeln veranlagt. Stirbt ein Partner, gilt das Witwensplitting: Im Todesjahr und im Folgejahr kann der überlebende Partner den Splittingtarif weiter nutzen (§ 32a Abs. 6 EStG).

Zählt der Solidaritätszuschlag zum Splittingvorteil?

Der Soli hat eine eigene Freigrenze: Bei Zusammenveranlagung fällt er 2026 erst ab 40.700 € Einkommensteuer an (5,5 %, davor 11,9 % Milderung auf den übersteigenden Betrag). Beispiel: 120.000 € / 30.000 € → Splitting-Steuer 40.728 €, also 28 € über der Grenze → Soli = 11,9 % × 28 € = 3,33 €. Bei 80.000 € / 0 € (Splitting-Steuer 14.418 €) sind es 0 €.

Quellen

Erstellt von

Dr. Sarah Hoffmann
Dr. Sarah Hoffmann

Dr. rer. nat. Ernährungswissenschaften, Universität Hohenheim

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