Zuletzt aktualisiert: 15. Oktober 2026

Grundsicherung-Rechner 2026

Grundsicherung im Alter berechnen: Anspruch, Rentenfreibetrag und Mehrbedarfe – kostenlos prüfen, ob du aufstocken kannst.

Erstellt von Dr. Sarah Hoffmann

Basierend auf 6 Quellen

Der Grundsicherung-Rechner 2026 zeigt dir in Sekunden, ob und wie viel Grundsicherung im Alter dir zusteht. Du trägst deine Rente, Wohnkosten und ein paar Angaben zu Freibeträgen und Mehrbedarfen ein – der Rechner ermittelt deinen Gesamtbedarf nach SGB XII, zieht dein anrechenbares Einkommen ab und nennt dir den monatlichen Aufstockungsbetrag. Mit den aktuellen Werten 2026: Regelbedarf 563 €, Grundrentenfreibetrag bis 281,50 € und Vermögens-Schonbetrag 10.000 €. Kostenlos, ohne Anmeldung.

So verwendest du diesen Rechner

Gib zunächst deine Werte in die Felder Haushaltsform, Gesetzliche Rente netto pro Monat, Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten, Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit pro Monat, Sonstige anrechenbare Einkünfte pro Monat, Kosten der Unterkunft pro Monat (ohne Heizung), Heizkosten pro Monat, Merkzeichen G (oder volle Erwerbsminderung), Dezentrale Warmwasserbereitung, Einsetzbares Vermögen ein. Prüfe Einheiten und Zahlenformat im deutschen Stil. Das Ergebnis wird automatisch aktualisiert und kann zusätzlich über die Schaltfläche berechnet werden. Nutze die Ausgabe als Orientierung und vergleiche sie bei Bedarf mit weiteren Quellen.

So funktioniert der Grundsicherung-Rechner 2026

Der Rechner beantwortet eine einzige Frage: Wie hoch ist dein monatlicher Grundsicherungsanspruch 2026? Er bildet die offizielle Berechnungslogik des Sozialamts ab (4. Kapitel SGB XII): Bedarf ermitteln, anrechenbares Einkommen abziehen, Differenz auszahlen – inklusive aller Freibeträge und Mehrbedarfe, die viele Betroffene übersehen.

Du stellst zehn Werte ein:

  1. haushalt – „Haushaltsform": Alleinstehend (Regelbedarfsstufe 1: 563 €) oder mit Ehe-/Lebenspartner (Stufe 2: 506 € je Person).
  2. rente_netto – „Gesetzliche Rente netto pro Monat": was nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung auf dem Konto landet. Die Rente wird netto angerechnet (§ 82 SGB XII).
  3. grundrentenjahre – „Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten": Schalter für den Grundrentenfreibetrag nach § 82a SGB XII.
  4. erwerbseinkommen – „Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit pro Monat": zum Beispiel ein Minijob neben der Rente.
  5. sonstiges_einkommen – „Sonstige anrechenbare Einkünfte pro Monat": Betriebsrente, Mieteinnahmen, Unterhalt. Pflegegeld gehört nicht dazu – es wird nicht angerechnet.
  6. unterkunft – „Kosten der Unterkunft pro Monat": Kaltmiete plus kalte Nebenkosten, soweit angemessen.
  7. heizung – „Heizkosten pro Monat": angemessene Heizkosten werden zusätzlich übernommen.
  8. merkzeichen_g – „Merkzeichen G (oder volle Erwerbsminderung)": aktiviert den 17-%-Mehrbedarf.
  9. warmwasser_dezentral – „Dezentrale Warmwasserbereitung": 2,3 % Mehrbedarf für Durchlauferhitzer oder Boiler.
  10. vermoegen – „Einsetzbares Vermögen": Sparguthaben und Co. – geschützt sind 10.000 € pro Person (§ 90 SGB XII).

Deine Ergebnisse im Überblick:

  • Gesamtbedarf pro Monat: Regelbedarf plus Mehrbedarfe plus Unterkunft plus Heizung.
  • Grundrentenfreibetrag (§ 82a SGB XII): 100 € plus 30 % des Rentenanteils über 100 €, maximal 281,50 € – nur bei 33+ Grundrentenjahren.
  • Erwerbstätigenfreibetrag (§ 82 Abs. 3 SGB XII): 30 % des Erwerbseinkommens, maximal 281,50 €.
  • Anrechenbares Einkommen pro Monat: Rente minus Rentenfreibetrag plus Erwerbseinkommen minus Erwerbsfreibetrag plus sonstige Einkünfte.
  • Grundsicherungsanspruch pro Monat: Gesamtbedarf minus anrechenbares Einkommen – das ist dein Ergebnis.
  • Vermögen über dem Schonbetrag: was vom Schonbetrag 10.000 € übrig bleibt – oder ihn übersteigt.
  • Anteil des Bedarfs aus Grundsicherung: in Prozent, damit du siehst, wie viel deines Lebensunterhalts der Staat trägt.

Durchgerechnetes Beispiel: Herr Berger, 71, aus Leipzig. Er ist alleinstehend, bezieht 625 € Rente netto und hat 40 Beitragsjahre (33-Jahre-Schalter: an). Seine Warmmiete beträgt 450 € Kaltmiete plus 90 € Heizung, die als angemessen gelten; auf dem Sparbuch liegen 6.000 €. Eingaben: haushalt = alleinstehend, rente_netto = 625, grundrentenjahre = an, erwerbseinkommen = 0, sonstiges_einkommen = 0, unterkunft = 450, heizung = 90, merkzeichen_g = aus, warmwasser_dezentral = aus, vermoegen = 6.000. Ergebnis: Regelbedarf 563 €, Rentenfreibetrag 257,50 € (100 € + 30 % von 525 €), anrechenbares Einkommen 367,50 €, Gesamtbedarf 1.103 € – Grundsicherungsanspruch: 735,50 € pro Monat. Die Bedarfsdeckung liegt bei 66,7 %, das Vermögen ist mit 6.000 € unter dem Schonbetrag.

Hätte Herr Berger zusätzlich das Merkzeichen G, kämen 95,71 € Mehrbedarf hinzu (17 % von 563 €): Gesamtbedarf 1.198,71 €, Anspruch 831,21 € – fast 100 € mehr pro Monat. Wer seine Rente noch nicht kennt, schätzt sie mit dem Rentenpunkte-Rechner 2026 und prüft nebenbei mit dem Grundrentenzuschlag-Rechner, ob der Zuschlag auf die Rente zusteht.

Wie hoch ist der Regelbedarf bei der Grundsicherung 2026?

Der Regelbedarf ist der monatliche Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt ohne Wohnen: Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom und ein kleiner Anteil für persönliche Bedürfnisse. 2026 beträgt er 563 € für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1) und 506 € je Person bei Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft (Stufe 2). Zum 1. Januar 2026 gab es eine Nullrunde – die Sätze blieben unverändert (§ 27a, Anlage zu § 28 SGB XII).

Dazu kommen die anerkannten Mehrbedarfe, die viele Betroffene nicht beantragen, obwohl sie ihnen zustehen:

  • Merkzeichen G oder volle Erwerbsminderung: 17 % der Regelbedarfsstufe – 2026 sind das 95,71 € bei Alleinstehenden und 86,02 € je Partner (§ 30 Abs. 1 SGB XII).
  • Dezentrale Warmwasserbereitung: 2,3 % – 12,95 € bei Stufe 1, wenn du Warmwasser per Durchlauferhitzer oder Boiler selbst erzeugst (§ 30 Abs. 7 SGB XII).
  • Kostenaufwändige Ernährung bei bestimmten Krankheiten (zum Beispiel Niereninsuffizienz): als angemessener Mehrbedarf, der ärztlich nachzuweisen ist.

Kosten der Unterkunft und Heizung werden zusätzlich in angemessener Höhe übernommen – die Angemessenheitsgrenzen legt jede Kommune selbst fest. Wer umziehen muss oder eine Mieterhöhung bekommt, sollte vorher beim Sozialamt nachfragen, was als angemessen gilt. Ergänzend zum Wohnen hilft der Wohngeld-Rechner 2026 beim Einordnen der Mietbelastung – wobei gilt: Wer Grundsicherung bekommt, bekommt daneben kein Wohngeld.

Wie funktioniert der Rentenfreibetrag nach § 82a SGB XII?

Der Grundrentenfreibetrag ist der wichtigste Grund, warum sich ein Antrag auch bei „eigentlich zu hoher" Rente lohnt. Wer 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweist – Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflege nach § 76g Abs. 2 SGB VI –, dem bleiben von der gesetzlichen Rente frei:

  • 100 € Grundbetrag plus
  • 30 % des Rentenanteils über 100 €,
  • maximal 281,50 € (50 % der Regelbedarfsstufe 1).

Ein tatsächlich gezahlter Grundrentenzuschlag ist nicht nötig – es zählen allein die Zeiten, die die Rentenversicherung bescheinigt. Beispiel: 900 € Rente netto. Freibetrag = 100 € + 30 % von 800 € = 340 €, gedeckelt auf 281,50 €. Anrechenbar bleiben 618,50 €. Bei 625 € Rente (unser Beispiel) sind es 100 € + 157,50 € = 257,50 € – der Deckel greift erst ab etwa 705 € Rente.

Ohne die 33 Jahre wird die Rente voll angerechnet – dann lohnt der Antrag nur bei sehr kleinen Renten. Daneben gibt es den Erwerbstätigenfreibetrag (§ 82 Abs. 3 SGB XII): Wer neben der Rente arbeitet, behält 30 % des Erwerbseinkommens, ebenfalls maximal 281,50 €. Beispiel Minijob mit 540 €: Freibetrag 162 €, anrechenbar nur 378 €. Beide Freibeträge haben je einen eigenen Deckel und wirken auf unterschiedliche Einkommensarten.

Gut zu wissen: Die Rente zählt immer netto – nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Reichen Rente und Grundsicherung nicht für die Beiträge, erkennt das Sozialamt angemessene Beiträge als Bedarf an (§ 32 SGB XII). Was vom Einkommen steuerlich übrig bleibt, zeigt der Rentensteuer-Rechner 2026; wer Rücklagen anlegt, plant mit dem Entnahmeplan-Rechner 2026 – und was das Geld real noch wert ist, sagt der Inflationsrechner.

Welches Vermögen und welches Einkommen sind geschützt?

Die größte Sorge vieler Antragsteller ist unbegründet: Man muss nicht erst alles aufbrauchen. Geschützt sind 10.000 € Schonvermögen je volljährige leistungsberechtigte Person plus weitere 10.000 € für den Ehe- oder Lebenspartner (§ 90 SGB XII). Dazu kommen von vornherein nicht zum einsetzbaren Vermögen: die selbst genutzte Immobilie in angemessener Größe, angemessener Hausrat und Altersvorsorgevermögen. Erst was darüber hinausgeht, musst du einsetzen, bevor Grundsicherung fließt.

Beim Einkommen gibt es ebenfalls klare Schutzregeln: Pflegegeld der Pflegeversicherung wird nicht angerechnet – weder auf die Rente noch auf die Grundsicherung (§ 13 Abs. 5 SGB XI). Auch Schmerzensgeld, Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz und ähnliche Leistungen bleiben außen vor.

Und die Kinder? Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 werden Kinder erst herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 € übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Darunter gilt die Vermutung, dass die Grenze nicht überschritten wird – ein Einkommensnachweis der Kinder ist dann nicht nötig. Für die allermeisten Familien heißt das: kein Unterhaltsrückgriff.

Anspruch haben Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben – 2026 liegt sie für den Jahrgang 1960 bei 66 Jahren und 4 Monaten (§§ 35, 235 SGB VI) – sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderte Erwachsene. Den Antrag stellst du beim Sozialamt deiner Stadt oder deines Landkreises; manche Kommunen nehmen ihn auch über die Rentenversicherung entgegen. Lege Rente, Mietvertrag, Kontoauszüge und den Nachweis der Grundrentenzeiten bei – dann geht die Bearbeitung deutlich schneller.

Formel

Gesamtbedarf = Regelbedarf + Mehrbedarfe + Unterkunft + Heizung

Rentenfreibetrag = 33+ Jahre ? min(100 + 0,30 × max(Rente − 100; 0); 281,50) : 0
Erwerbsfreibetrag = min(0,30 × Erwerbseinkommen; 281,50)

Anrechenbares Einkommen = max(Rente − Rentenfreibetrag; 0)
                       + max(Erwerbseinkommen − Erwerbsfreibetrag; 0)
                       + sonstige Einkünfte

Anspruch = max(Gesamtbedarf − anrechenbares Einkommen; 0)
Anrechenbares Vermögen = max(Vermögen − 10.000; 0)

Regelbedarf 2026: 563 € (alleinstehend) bzw. 506 € (Partner). Mehrbedarfe: Merkzeichen G 17 % der Stufe (95,71 € / 86,02 €), dezentrale Warmwasserbereitung 2,3 % (12,95 €). Alle Beträge in Euro pro Monat, Stand 2026.

Nachrechenbar am Hauptbeispiel: Rentenfreibetrag = 100 + 0,30 × (625 − 100) = 100 + 157,50 = 257,50 € (unter dem Deckel 281,50 €). Anrechenbar: 625 − 257,50 = 367,50 €. Gesamtbedarf: 563 + 0 + 450 + 90 = 1.103 €. Anspruch: 1.103 − 367,50 = 735,50 €. Mit Merkzeichen G: Mehrbedarf 0,17 × 563 = 95,71 €, Gesamtbedarf 1.198,71 €, Anspruch 831,21 €. Stimmt mit dem Rechner überein.

So ist dieser Rechner entstanden

Dieser Rechner ist entstanden, weil viele Rentnerinnen und Rentner mit kleiner Rente keinen Antrag stellen – aus Scham, aus Angst ums Ersparte oder weil sie den Grundrentenfreibetrag nicht kennen. Er rechnet deshalb alle Freibeträge und Mehrbedarfe des SGB XII transparent aus und zeigt schwarz auf weiß, was unterm Strich übrig bleibt – inklusive der ehrlichen Vermögensprüfung, damit niemand mit falschen Erwartungen zum Amt geht.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Grundsicherung bekomme ich bei 625 Euro Rente?

Beispiel alleinstehend, 625 € Rente netto, 33+ Grundrentenjahre, 450 € Miete + 90 € Heizung: Rentenfreibetrag 100 € + 30 % von 525 € = 257,50 €, anrechenbar bleiben 367,50 €. Gesamtbedarf 1.103 € minus 367,50 € = 735,50 € Grundsicherung pro Monat. Mit Merkzeichen G kommen 95,71 € Mehrbedarf hinzu, dann sind es 831,21 €.

Wie berechne ich den Grundrentenfreibetrag bei 900 Euro Rente?

In zwei Schritten: 1. 100 € Grundbetrag plus 30 % des Anteils über 100 €: 100 € + 0,30 × 800 € = 340 €. 2. Deckel prüfen: Maximal sind 281,50 € frei (50 % der Regelbedarfsstufe 1). Ergebnis: 281,50 € Freibetrag, von 900 € Rente bleiben 618,50 € anrechenbar. Voraussetzung: 33 Jahre Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI – ein tatsächlich gezahlter Grundrentenzuschlag ist nicht nötig.

Wird Pflegegeld auf die Grundsicherung angerechnet?

Nein. Pflegegeld der Pflegeversicherung wird weder auf die Rente noch auf die Grundsicherung im Alter angerechnet (§ 13 Abs. 5 SGB XI). Es soll den pflegebedingten Mehraufwand ausgleichen und zählt nicht als Einkommen. Trage es deshalb auch nicht als sonstiges Einkommen in den Rechner ein.

Wie viel Vermögen darf ich bei der Grundsicherung behalten?

10.000 € Schonvermögen je volljährige leistungsberechtigte Person plus 10.000 € für den Ehe- oder Lebenspartner (§ 90 SGB XII). Selbst genutzte Immobilie, angemessener Hausrat und Altersvorsorge zählen gar nicht zum einsetzbaren Vermögen. Erst Beträge darüber musst du einsetzen, bevor Grundsicherung fließt.

Müssen meine Kinder für meine Grundsicherung zahlen?

In der Regel nein. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 werden Kinder erst zum Unterhalt herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 € übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Darunter gilt die Vermutung, dass die Grenze nicht überschritten wird – deine Kinder müssen dann nicht einmal ihr Einkommen nachweisen.

Ab welchem Alter gibt es Grundsicherung im Alter?

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze – 2026 liegt sie für den Jahrgang 1960 bei 66 Jahren und 4 Monaten und steigt für jüngere Jahrgänge schrittweise auf 67 (§§ 35, 235 SGB VI). Daneben erhalten dauerhaft voll erwerbsgeminderte Erwachsene Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII, unabhängig vom Alter.

Was ist der Unterschied zwischen Grundsicherung und Wohngeld?

Die Grundsicherung im Alter sichert den gesamten Lebensunterhalt (Regelbedarf plus Wohnen) und stockt kleine Renten auf; das Wohngeld ist nur ein Zuschuss zur Miete für Haushalte mit etwas höherem Einkommen. Wer Grundsicherung bezieht, bekommt daneben kein Wohngeld – die Leistungen schließen sich aus. Bei einer Rente knapp über der Grundsicherungsgrenze kann Wohngeld die bessere Alternative sein.

Quellen

Erstellt von

Dr. Sarah Hoffmann
Dr. Sarah Hoffmann

Dr. rer. nat. Ernährungswissenschaften, Universität Hohenheim

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